Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2022 den Entscheid der BVD vom 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich seit dem Entscheid der BVD vom 8. Mai 2020 nichts geändert. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand