Das Verwaltungsgericht kam mit Urteil vom 7. September 20224 zum Schluss, dass hinsichtlich der Naturgefahren sowie des Naturschutzes weitere Abklärungen erforderlich seien, damit einerseits die Sicherungsmassnahmen gegen Hangmuren präzisiert und andererseits die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Biotop- und Artenschutz abschliessend geklärt werden könne. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde dahin gut, dass der Entscheid der BVD vom 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.