Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Baubewilligung wird aufgehoben und dem Baugesuch mit Projektänderung der Bauabschlag erteilt. Ob das Bauvorhaben mit Blick auf die einzuhaltenden Grenzabstände bewilligungsfähig wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. i) Eine Begehung vor Ort vermag an diesem Ergebnis von vornherein nichts zu ändern, weshalb auf eine solche verzichtet werden konnte. Angebliche Umweltvergehen von Seiten der Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.