Es ist widersprüchlich, eine Reduktion des bestehenden Tierbestands anzuordnen und gleichzeitig die Baubewilligung für ein Bauvorhaben zwecks Erhöhung des bestehenden Tierbestands zu erteilen. Dass die zweite Voliere der Haltung von zusätzlichen Kaninchen dienen und folglich der Tierbestand erhöht werden soll, ergibt sich eindeutig aus dem Baugesuch und wird auch durch die Äusserungen der Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren bestätigt, wonach die Festlegung der Anzahl Kaninchen als willkürlich erachtet werde und daher neu zu beurteilen sei.7 Anstatt die Baubewilligung mit der Auflage betreffend Tierzahl zu erteilen, hätte die Gemeinde daher den Bauabschlag erteilen müssen.