h) Mit der von der Gemeinde verfügten Auflage lässt sich das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft nicht gesetzeskonform und damit auch nicht bewilligungsfähig machen. Die Baubewilligung ist auch eine Nutzungsbewilligung.6 Da die Gemeinde davon ausgeht, dass auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft maximal 10 Kaninchen gehalten werden dürfen, die Beschwerdegegnerschaft jedoch in der schon vorhandenen ersten Voliere bereits 14 Kaninchen hält, darf keine Baubewilligung für eine zweite Voliere zwecks Haltung zusätzlicher Kaninchen erteilt werden.