In der Sache handelt es sich bei dieser Auflage somit nicht um eine Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung, sondern um eine baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahme. Auflagen zu einer Baubewilligung dienen dazu, das Bauvorhaben, das je nach seiner Nutzung gesetzeskonform oder gesetzeswidrig sein kann, gesetzeskonform und damit bewilligungsfähig zu machen. Auflagen dienen jedoch nicht dazu, bestehende Bauten und Anlagen, die nicht Gegenstand des Baugesuchs sind, in einen gesetzeskonformen Zustand zu bringen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist der rechtmässige Zustand vielmehr in einem Baupolizeiverfahren mit einer Wiederherstellungsverfügung herbeizuführen.