g) Die Beschränkung der Anzahl Kaninchen auf 10 Tiere betrifft primär nicht die zweite Voliere, die Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, sondern die bereits bestehende erste Voliere. Da in dieser ersten Voliere 14 Kaninchen gehalten werden, wird die Beschwerdegegnerschaft durch die Auflage gezwungen, den Tierbestand in dieser ersten Voliere um 4 Tiere zu reduzieren. Diese erste Voliere ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In der Sache handelt es sich bei dieser Auflage somit nicht um eine Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung, sondern um eine baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahme.