Dem angefochtenen Bauentscheid lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde an diesem Standort die Haltung von maximal 10 Kaninchen für zulässig hält. Sie hat die Baubewilligung für die zweite Voliere daher mit der Auflage erteilt, dass auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft höchstens 10 Kaninchen gehalten werden dürfen. f) Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten (Tun, Dulden oder Unterlassen), die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der