d) Die Gemeinde hat die Baubewilligung für die neue Voliere zwar erteilt, gleichzeitig «die Anzahl Kaninchen in der Wohnzone» auf 10 Tiere beschränkt. Gemäss Baubewilligung darf die Beschwerdegegnerschaft auf ihrer gesamten Parzelle insgesamt somit nur noch 10 Kaninchen halten. Die Beschwerdegegnerschaft hat gegen diese Auflage keine Beschwerde erhoben und die Auflage insofern akzeptiert. Eine Erhöhung der zulässigen Anzahl Kaninchen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht zu prüfen, die entsprechende Forderung der Beschwerdegegnerschaft, die Festlegung der Anzahl Kaninchen sei neu zu beurteilen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands.