a) Die Beschwerdeführenden stellen den Sinn des Bauvorhabens in Frage. Bereits im bestehenden Gehege müsse die Anzahl Kaninchen von 14 auf 10 reduziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen ein weiteres Gehege für 20 Kaninchen bewilligt werde. Es sei eine Frage der Zeit, bis die Anzahl Kaninchen zunehme, und folglich absehbar, dass sie immer wieder eine Anzeige wegen Überschreitung der Obergrenze von 10 Kaninchen würden einreichen müssen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)