Die Beschwerdegegnerinnen haben Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladung folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von CHF 5855.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 39/40 BVD 110/2022/17