Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführerin hat daher den Beschwerdegegnerinnen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 5855.60 (inkl. Auslagen und anrechenbarer Mehrwertsteuer) zu leisten. Die Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 727.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG). III. Entscheid