Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote für das Verfahren vor der BVD ein Honorar von CHF 6100.– zuzüglich Auslagen von CHF 165.– und Mehrwertsteuer von CHF 482.40 geltend. Die Beschwerdegegnerin 2 ist mehrwertsteuerpflichtig98 und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Aufwand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre.99 Die Beschwerdegegnerin 1 ist hingegen nicht mehrwertsteuerpflichtig und die auf sie entfallende Hälfte der Mehrwertsteuer ist daher bei der Berechnung des Parteikos-