41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand ist als durchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache ist als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses ist als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick darauf erscheint ein Honorar von CHF 6500.– zuzüglich Auslagen von CHF 250.– und Mehrwertsteuer von CHF 519.75, ausmachend insgesamt CHF 7269.75, angemessen.