Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerinnen haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 2700.– zu bezahlen.