Die Beschwerdeführerin obsiegt nur insoweit, als die Beschwerdegegnerinnen für das Wegrecht und die Freihaltung des Sichtfelds erst im Beschwerdeverfahren einen formgültigen Dienstbarkeitsvertrag eingereicht haben, weshalb die Gesamtbewilligung mit einer Auflage ergänzt werden muss. Zudem wurden die Wärmepumpen erst im Beschwerdeverfahren geprüft und es wurde eine geringfügige Projektänderung vorgenommen. Im Übrigen obsiegen die Beschwerdegegnerinnen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gilt die Beschwerdeführerin als zu einem Zehntel, die Beschwerdegegnerin als zu neun Zehnteln obsiegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt.