Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Die Beschwerdeführerin obsiegt nur insoweit, als die Beschwerdegegnerinnen für das Wegrecht und die Freihaltung des Sichtfelds erst im Beschwerdeverfahren einen formgültigen Dienstbarkeitsvertrag eingereicht haben, weshalb die Gesamtbewilligung mit einer Auflage ergänzt werden muss.