a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren überwiegend nicht durchdringt. Sie obsiegt einzig insofern, als der Gesamtentscheid mit einer Auflage betreffend das Wegrecht und die Freihaltung des Sichtfelds ergänzt werden und dass eine Projektänderung bezüglich der Wärmepumpe im Haus B bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 94 Einsehbar unter: 95 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9; vgl. auch Bundesamt für Umwelt BAFU und