Sie erfüllen somit die Anforderungen der LSV. Die aus der Nutzung der Parkplätze resultierenden Immissionen gelten mit der Wohnnutzung verbunden und somit als zonenkonform. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht genügend hervor, dass die fraglichen Immissionen zonenkonform und folglich zu dulden sind. Hinzu kommt, dass die von den Autoabstellplätzen resultierenden Lärmimmissionen deutlich unter den Planungswerten liegen. Die Anforderungen der LSV sind daher auch in dieser Hinsicht erfüllt.