rungsanlage betrachtet habe. Beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin habe es einen Beurteilungspegel am Tag von 44 dB(A) und in der Nacht von rund 46 dB(A) ermittelt. Dieser Wert sei jedoch überschätzt, da die Berechnung das Öffnen und Schliessen von Türen und Heckklappen sowie die Manövrierbewegungen der Parkiervorgänge einschliesse. Diese würden jedoch in der geschlossenen Einstellhalle stattfinden. Effektiv könne daher mit einem tieferen Schallpegel beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Selbst bei einer konservativen Berechnung der Lärmimmissionen werden somit die Planungswerte der ES III bei weitem eingehalten.