Es empfahl daher eine Überprüfung durch ein Ingenieurbüro. Die Beschwerdegegnerinnen reichten daraufhin einen Auszug der Betriebs- und Wartungsanleitung für die vorgesehene Wärmepumpe ein und teilten mit, sie hätten die Ein- und Austrittsöffnungen neu in einem grösseren Abstand projektiert. Dafür sei eine geringfügige interne Grundrissänderung erforderlich. In seiner Stellungnahme Energie vom 21. Oktober 2022 teilte das AUE mit, nach der Überarbeitung durch die Bauherrschaft sei in den neuen Planunterlagen ersichtlich, dass der Abstand zwischen der Lufteintritts- und Luftaustrittsöffnung 2.01 Meter betrage.