Es besteht somit eine Reserve von 6 dB(A). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen geltend macht, das AUE habe die unmittelbare Nähe ihres Gartensitzplatzes gegenüber den Lufteintritts- und Luftaustrittsöffnungen für die Wärmepumpe im projektierten Gebäude B keine Beachtung geschenkt, weshalb der Fachbericht unvollständig sei, ist festzuhalten, dass Lärmimmissionen gemäss Art. 39 LSV in der Mitte der offenen Fenster eines lärmempfindlichen Raumes ermittelt werden. Ein Gartensitzplatz ist kein lärmempfindlicher Raum, dieser muss bezüglich Lärm nicht berücksichtigt werden.