Die Vorinstanz verweist auf die Abhandlung der Einsprache im Gesamtentscheid. Dort hielt sie unter anderem fest, sowohl die Bauparzelle als auch die umliegenden Grundstücke der Einsprechenden befänden sich in der Mischzone 2. Dort seien neben der Wohnnutzung auch Gastgewerbe, Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Mischzone sei der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Es sei davon auszugehen, dass die zu erwartende Verkehrsmehrbelastung gering ausfalle und damit auch der damit verbundene Lärm. Gemäss den Plänen sei die Wärmepumpe im UG Technik geplant. Als innenliegende Wärmepumpe sei sie gemäss den kantonalen Richtlinien baubewilligungsfrei.