gungspflichtig seien, seien deren Lärmauswirkungen folglich nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Dies entbinde die Bauerschaft zwar nicht von der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften. Was aber wegfalle, sei die präventive Prüfung. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass das abzubrechende Gebäude Nr. 29 zum Gebäude der Beschwerdeführerin einen Abstand von wohl weniger als 1 m aufweise. Dies lege die Vermutung nahe, dass sich im Ostteil des Gebäudes Nr. 27, dort wo sich das Fenster befinden soll, keine lärmempfindlichen Räume befänden und folglich auf keine Lärmgrenzwerte zu ermitteln seien oder eingehalten werden müssten.