Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin sowie allfälliger weiterer Bewohner ihrer Liegenschaft. Infolge des nicht hinreichend geklärten Umstandes betreffend die Lärmimmissionen der Wärmepumpe mit Blick auf die unmittelbare Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie auch betreffend die Verkehrsmehrbelastung mit entsprechenden Lärmimmissionen sowie mit Blick auf die Unklarheiten betreffend den konkreten Standort der Abluftschächte der Einstellhalle sei dem Bauvorhaben demnach der Bauabschlag zu erteilen.