Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie, um als bewilligungsfrei eingestuft zu werden, die notwendigen Grenzwerte einzuhalten hätten. Und eine Überprüfung derselben sei gerade mit Blick auf den aussergewöhnlich geringen Gebäudeabstand zwischen ihrer bestehenden Wohnbaute und dem projektierten Neubau B zwingend erforderlich. Betreffend die gegenüber der heutigen Ausganslage wesentlich erhöhte Verkehrsfrequenz auf der Baugesuchsparzelle begnüge sich die Vorinstanz sodann mit dem Hinweis, es sei davon auszugehen, dass die zu erwartende Verkehrsmehrbelastung gering ausfallen werde.