und sind für die Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Sicherstellung ihrer Einhaltung sind nicht erforderlich, da hinreichend klar ist, dass nur Fenster, die sich nicht öffnen lassen, bewilligungskonform sind. Gestützt auf den Fachbericht Brandschutz, der integrierender Bestandteil der Gesamtbewilligung bildet, ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben die massgebenden Brandschutzvorschriften einhält. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 88 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 2 und Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 1