Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, das zur Bewilligung vorgelegte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. Art. 2 BauG).88 Massgeblich sind die von der Bauherrschaft eingereichten Unterlagen. In den Brandschutzplänen ist der Aufbau der Aussenwand des Hauses B auf der Westseite detailliert umschrieben. Insbesondere ist ausdrücklich festgehalten, dass die Fenster nicht öffenbar sind. Diese Brandschutzpläne bilden Grundlage des Fachberichts Brandschutz vom 12. April 2021 und sind für die Ausführung des Bauvorhabens verbindlich.