Die Beurteilung des Feueraufsehers ist nachvollziehbar und überzeugend. Den Brandschutzplänen lässt sich entnehmen, dass die Ersatzmassnahmen einzig an der Aussenwandkonstruktion des geplanten Hauses B vorgesehen sind. Sie sind somit einseitig vorgesehen, was nach der Brandschutzrichtlinie zulässig ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es entscheidwesentlich sein soll, ob die Ostfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Fenster und Türen aufweist oder nicht. Die nach den Brandschutzplänen vorgesehenen Kompensationsmassnahmen entsprechen den beiden bei einem Gebäudeabstand von mehr als 2 m möglichen Varianten einer Ersatzmassnahme einseitig