Beträgt der Abstand zwischen benachbarten Aussenwandkonstruktionen weniger als 2 m, sind die Ersatzmassnahmen um 1 m zu verbreitern. Ersatzmassnahmen können an einer oder an beiden Aussenwandkonstruktionen ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat Brandschutzpläne ausarbeiten lassen. Diese bilden Grundlage des Fachberichts Brandschutz vom 12. April 2021. Der Feueraufseher der Gemeinde hat die Brandschutzpläne geprüft, für gut befunden und genehmigt. Er hat die erforderlichen Auflagen projektspezifisch formuliert. Die Beurteilung des Feueraufsehers ist nachvollziehbar und überzeugend.