c) Der Abstand zwischen dem geplanten Haus B und dem bestehenden Gebäude der Beschwerdeführerin beträgt im Minimum 4 m. Es ist daher zu Recht unbestritten, dass der minimal erforderliche Brandschutzabstand nicht eingehalten ist. Das hat aber nicht zur Folge, dass der Bauabschlag zu erteilen ist, sondern es bedeutet lediglich, dass im fraglichen Bereich Ersatzmassnahmen vorzusehen sind. Gemäss Anhang zu Ziffer 2.4 Brandschutzrichtlinie sind die Brandschutzabstände in der Projektion zu messen. Beträgt der Abstand zwischen benachbarten Aussenwandkonstruktionen weniger als 2 m, sind die Ersatzmassnahmen um 1 m zu verbreitern.