Ein- und Mehrfamilienhäuser unterliegen dabei der Eigenkontrolle (vgl. Art. 9 FFV). Das heisst, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich sind und festgestellte Mängel ohne Verzug zu beheben haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 FFV).