30/40 BVD 110/2022/17 im Plan «Fassadenschnitt – Brandschutzmassnahmen» als «nicht öffenbar» bezeichnet, womit die diesbezügliche Rüge ins Leere stosse. Dass das Gebäude Nr. 27 an der Ostfassade eine Türe und ein Fenster aufweisen solle, sei nicht erheblich. Brandschutzabstände würden an den Fassaden gemessen, nicht an geöffneten Fensterflügeln oder Türen. Ausserdem würden Türen und Fenster gegen innen aufgehen und die Distanz zur gegenüberliegenden Fassade nicht verkürzen.