Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten nicht, dass das Haus B den Brandschutzabstand zum bestehenden Gebäude N.________strasse 27 unterschreitet. Sie weisen aber darauf hin, dies könne durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden und sei vorliegend kompensiert worden, wie im Fachbericht Brandschutz zutreffend festgehalten sei. Aus den Grundriss- und Fassadenplänen sei ersichtlich, dass das Haus B auf der Länge des bestehenden Gebäudes N.________strasse keine Fassadenöffnungen aufweise. Die einzigen Fenster ans der Westfassade von Haus B würden schräg vis-à-vis der Ostfassade des Gebäudes Nr. 27 liegen und seien