Vielmehr müsse bei der Bauausführung darauf geachtet werden, dass sich diese Fassadenelemente in technischer Hinsicht gar nicht erst öffnen lassen würden, was seitens der Baubewilligungsbehörde mittels entsprechender Bedingungen und Auflagen sicherzustellen und bei der Bauabnahme nachzuprüfen sei. Der rechterhebliche Sachverhalt sei demnach nicht korrekt ermitteln worden und dem Bauvorhaben sei auch diesbezüglich der Bauabschlag zu erteilen.