Weiter sei auch die Formulierung dieser Kompensationsmassnahmen unpräzise: Aus brandschutztechnischer Sicht und mit Blick darauf, dass eine Liegenschaft während ihrer «Lebensdauer» für gewöhnlich nicht von Anbeginn bis zum Ende von ein und derselben Person bewohnt werde, reiche es nicht aus, wenn allfällige Fenster und Türen nicht geöffnet werden «dürften». Vielmehr müsse bei der Bauausführung darauf geachtet werden, dass sich diese Fassadenelemente in technischer Hinsicht gar nicht erst öffnen lassen würden, was seitens der Baubewilligungsbehörde mittels entsprechender Bedingungen und Auflagen sicherzustellen und bei der Bauabnahme nachzuprüfen sei.