dieses gegen Westen hin über keine Fenster verfügen dürfe, die geöffnet werden dürften, sei ausreichend. Nicht eingegangen sei sie hingegen darauf, dass ihr Gebäude eben gerade über solche Bauelemente hin zur Neubaute B verfüge, was den Abstand brennbarer Bauteile insofern wiederum verringere und als fraglich erscheinen lasse, ob die seitens des Gebäudes B getroffenen Kompensationsmassnahmen auch in Kenntnis der effektiven Fassadengestaltung ihres Wohnhauses als ausreichend gelten könnten. Weiter sei auch die Formulierung dieser Kompensationsmassnahmen unpräzise: