Würden diese geöffnet, verringere sich demnach eindeutig wiederum der Abstand zwischen den beiden Baukörpern, so dass aus brandschutztechnischer Sicht der Baukörper B mit Holzfassade nach wie vor zu nahe an ihre bestehende, vom Besitzstand erfasste Liegenschaft heranrage. Statt einer Bereinigung dieser Angelegenheit mittels Einholung eines erneuten Fachberichts Brandschutz unter explizitem Hinweis auf die sich nach Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Bauparzelle präsentierenden Situation betreffend ihr Wohnhaus, habe sich die Vorinstanz damit begnügt festzuhalten, die Kompensationsmassnahmen betreffend das Gebäude B mit der Auflage, wonach