Dem sei jedoch nicht so. Zwischen ihrem Wohnhaus und der vom Abbruch betroffenen Quasi-Anbaute befinde sich ein Durchgang, welcher auch eine Türe ihrer Liegenschaft erschliesse. Ebenso sei ein Fenster vorhanden. Würden diese geöffnet, verringere sich demnach eindeutig wiederum der Abstand zwischen den beiden Baukörpern, so dass aus brandschutztechnischer Sicht der Baukörper B mit Holzfassade nach wie vor zu nahe an ihre bestehende, vom Besitzstand erfasste Liegenschaft heranrage.