a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Formulierung betreffend den Fachbericht Brandschutz vom 12. April 2021 und unter Beachtung der heutigen baulichen Situation, wonach sich an der östlichen Aussenfassade ihres Wohnhauses aktuell noch ein Wohnhaus mit Scheune aus dem Jahr 1965 befinde, welches jedoch nachträglich erst angebaut worden sei, liege der Schluss nahe, dass der Feueraufseher wohl irrtümlich davon ausgegangen sei, an der zum projektierten Gebäude B hin ausgerichteten Ostfassade verfüge ihre Liegenschaft über keine Fenster und Türen, die sich öffnen lassen würden. Dem sei jedoch nicht so.