e) Zusammenfassend steht fest, mit dem Dienstbarkeitsvertrag eine dauerhafte Freihaltung des Sichtfelds auf dem Nachbargrundstück sichergestellt ist. Die Sichtverhältnisse beim Strassenanschluss sind daher genügend. Der geplante Strassenanschluss entspricht auch hinsichtlich der Anordnung und Gestaltung den einschlägigen Normen. Damit ist den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genüge getan und der Strassenanschluss kann bewilligt werden. Weitere Beweismassnahmen, wie beispielsweise ein Verkehrsgutachten, sind nicht erforderlich. Soweit sich der Beweisantrag auch auf die Strassenanschlussbewilligung bezieht, wird er abgewiesen.