Es hat insbesondere festgehalten, dass die freizuhaltenden Sichtfelder im Plan Umgebungsgestaltung korrekt eingezeichnet sind. Es hat einzig festgestellt, dass das freizuhaltende Sichtfeld in Richtung G.________ auf das Trottoir die Nachbarparzelle Nr. J.________ tangiert, weshalb eine privatrechtliche Vereinbarung zu dessen dauerhafter Freihaltung abzuschliessen sei. Es hat deshalb beantragt, dass die Bewilligung erst erteilt werden dürfe, wenn diese Vereinbarung vorliege. Abgesehen von diesem Punkt entspricht der geplante Strassenanschluss den einschlägigen Normen. Insbesondere sind die Richtwerte für die Gestaltung eingehalten.82