Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit.81 Der OIK I hat den Strassenanschluss auf seine Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den VSS-Normen überprüft und ist in seinem Amtsbericht Strassenbaupolizei zur Beurteilung gelangt, dass das Vorhaben diesen grundsätzlich entspricht. Es hat insbesondere festgehalten, dass die freizuhaltenden Sichtfelder im Plan Umgebungsgestaltung korrekt eingezeichnet sind.