Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben.76 Bei Grundstückzufahrten der Typen B und C (u.a. Verbindung eines Grundstücks mit etwa 15 bis 40 Parkplätzen und einer Lokalverbindungsstrasse bzw. einer Hauptsammel- oder Hauptverkehrsstrasse)77 kann von diesem Grundsatz nicht abgewichen werden. Die Norm VSS 40 273a legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann.78