Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, der Vorgabe des OIK I betreffend Freihaltung des Sichtbereichs trage der Bauentscheid mit der Auflage Rechnung, dass mit den Bauarbeiten erst nach Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. J.________ betreffend Freihaltung des Sichtbereichs begonnen werden dürfe. Dies sei ausreichend. Ausserdem liege die vom OIK I geforderte Vereinbarung vor. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Bedingung aus dem Amtsbericht der OIK I unüblich sei und bis anhin anders gelautet habe. Deshalb habe sie diese geändert.