des OIK I betreffend Strassenanschluss eigenmächtig abgeändert und die Baubewilligung kurzerhand erteilt, obschon gemäss OIK I die Voraussetzungen hierfür noch gar nicht gegeben seien. Zudem sei die Bedingung der Vorinstanz unscharf formuliert. Es bedürfe einer grundbuchlichen Sicherstellung des Freihaltebereiches. Ganz generell gelte festzuhalten, dass gegenüber der heutigen Situation eine völlig neue Ausgangslage geschaffen werden solle. Auf der Bauparzelle werde ein unbewohntes Gebäude, ein unbewohnter Gebäudeteil und ein bewohnter Gebäudeteil, der eine dauerhaft bewohnte und eine nur zu Ferienzwecken bewohnte Wohneinheit aufweise, abgebrochen.