a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Amtsbericht des Oberingenieurkreises I (OIK I) werde ausgeführt, das Sichtfeld zwecks Ausfahrt aus der Privatstrasse auf die Kantonsstrasse müsse im umschriebenen Bereich jederzeit freigehalten werden. Die Baubewilligung dürfe erst erteilt werden, wenn eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. J.________ vorliege. Die Vorinstanz habe diese Bedingung 72 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)