85 SG nötig. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fraglichen Ausnahmebewilligung laufen daher ins Leere. Der damit im Zusammenhang stehende Beweisantrag, ein Verkehrsgutachten einzuholen, wird abgewiesen. Da die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht erforderlich ist, wird der Gesamtentscheid jedoch von Amtes wegen entsprechend angepasst. 13. Strassenanschlussbewilligung