Der OIK I habe das Vorhaben geprüft und dieses in Kenntnis des generierten Verkehrs und der Bedingung eines freizuhaltenden Sichtbereichs als verkehrssicher und bewilligungsfähig befunden. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Allfällige künftige Vorhaben auf der Parzelle Nr. J.________ stünden dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben nicht entgegen und seien nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass es üblich sei, dass sich die Zufahrt im Strassenabstand befinde und dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müsse. Andere oberirdischen Baukörper würden sich nicht im Strassenabstand befinden.