Die Beschwerdegegnerinnen weisen darauf hin, gemäss dem Umgebungsgestaltungsplan sehe das Bauprojekt im Strassenabstand mit Ausnahme der neu erstellten asphaltierten Zufahrt, welche gegen den Garten auf der Parzelle Nr. J.________ mit Randsteinen abgeschlossen werde, keine Bauten und Anlagen vor. Die Zufahrt benötige keine Ausnahmebewilligung. Folglich müssten auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Die Einwände betreffend die Verkehrssicherheit seien unbegründet. Der OIK I habe das Vorhaben geprüft und dieses in Kenntnis des generierten Verkehrs und der Bedingung eines freizuhaltenden Sichtbereichs als verkehrssicher und bewilligungsfähig befunden.